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§ 33 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt die sinngemäße Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor der Schiedsstelle.
Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind §§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 1042 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.
§ 33 ArbnErfG → Verfahren vor der Schiedsstelle
Regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
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