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arbeitnehmererfinderrecht:geltendmachung_der_unbilligkeit

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Geltendmachung der Unbilligkeit

§ 23 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt fest, dass die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder Festsetzung der Vergütung nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann.

§ 23 (2) ArbnErfG

Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der Vergütung können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erklärung in Textform gegenüber dem anderen Teil geltend machen.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah in § 22 Abs. 2 eine dem heutigen § 23 Abs. 2 ArbNErfG entsprechende Ausschlussfrist nur für den Arbeitnehmer vor1). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhielt die Vorschrift die heute geltende Fassung, mit dem einzigen Unterschied, dass anstelle der Textform ursprünglich Schriftform erforderlich war2). Diese Änderung erfolgte mit dem Ziel, eine ausgeglichenere Fassung zu finden, die sowohl für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber die Berufungsmöglichkeit auf die Unbilligkeit ausspricht3).4)

siehe auch

§ 23 ArbnErfG → Unbilligkeit
Regelt die Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Festsetzungen der Vergütung, wenn diese in erheblichem Maße unbillig sind.

1)
BT-Drucks. 02/1648 S. 6
2)
BTDrucks. 02/3327 S. 12
3)
Anlage zu BT-Drucks. 02/3327 S. 8, abgedruckt in BT-Prot. 2. Legislaturperiode, 206. Sitzung, S. 11820
4)
BGH, Urteil vom 12. November 2024 - X ZR 37/22 - Chemische Verbrauchsmaterialien
arbeitnehmererfinderrecht/geltendmachung_der_unbilligkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 17:43 von mfreund