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§ 13 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Rechte des Arbeitnehmers bei frei gewordenen Diensterfindungen.
Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.
§ 13 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Inland
Regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts.
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