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§ 15 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Erwerb von Schutzrechten für Diensterfindungen.
§ 15 (1) ArbnErfG → Pflichten des Arbeitgebers beim Schutzrechtserwerb
Verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben und über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
§ 15 (2) ArbnErfG → Pflichten des Arbeitnehmers beim Schutzrechtserwerb
Verpflichtet den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen.
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.
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