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arbeitnehmererfinderrecht:pflichten_des_arbeitnehmers_beim_schutzrechtserwerb

finanzcheck24.de

Pflichten des Arbeitnehmers beim Schutzrechtserwerb

§ 15 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen.

§ 15 (2) ArbnErfG

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

siehe auch

§ 15 ArbnErfG → Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
Regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Erwerb von Schutzrechten für Diensterfindungen.

arbeitnehmererfinderrecht/pflichten_des_arbeitnehmers_beim_schutzrechtserwerb.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 18:47 von mfreund