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§ 15 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen.
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 15 ArbnErfG → Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
Regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Erwerb von Schutzrechten für Diensterfindungen.
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