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arbeitnehmererfinderrecht:erfolglose_beendigung_des_schiedsverfahrens

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Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

§ 35 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen das Schiedsverfahren als erfolglos beendet gilt.

§ 35 (1) ArbnErfG → Bedingungen für erfolglose Beendigung
Definiert die Bedingungen, unter denen das Verfahren vor der Schiedsstelle als erfolglos beendet gilt.

§ 35 (2) ArbnErfG → Mitteilung der erfolglosen Beendigung
Verpflichtet den Vorsitzenden der Schiedsstelle, die erfolglose Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.

arbeitnehmererfinderrecht/erfolglose_beendigung_des_schiedsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1