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Auch die Erfindungen von Hochschulbeschäftigten gelten seit Wegfall des Hochschullehrerprivilegs als Diensterfindung. Es gelten allerdings besondere Bestimmungen, die das allgemeine Arbeitnehmererfinderrecht modifizieren.
Es ist dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, wie er die Organisation der Hochschulen regelt.1)
Wenn der Gesetzgeber den Hochschulen die wirtschaftliche Ausnutzung der Hochschulerfindungen auch in einem Bereich zuweist, der zuvor als freie Erfindung nicht der Verwertung durch die Hochschule unterlag, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden.2)
Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:
Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
Die im Jahr 2002 neu eingeführte Regelung trägt dem fiskalischen Interesse der öffentlichen Hand Rechnung, den Hochschulen aus der Verwertung der bei diesen anfallenden Erfindungen Mittel zu erschließen.3)
Da Material, das bei der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters bereits öffentlich zugänglich ist, grundsätzlich der Erteilung eines Schutzrechts entgegensteht4) [→ Stand der Technik], liegt der Zweck der Regelung des § 42 Nr. 1 ArbnErfG darin, ein vorzeitiges Bekanntwerden einer Erfindung zu verhindern.5)
§ 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. stellt keinen Eingriff in die in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit dar, die auch die positive Publikationsfreiheit des Hochschullehrers erfasst.6)
→ Anzeigepflicht des Hochschulbeschäftigten
→ Positive Publikationsfreiheit des Hochschulbeschäftigten
Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
§ 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.
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