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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:einigungsvorschlag_der_schiedsstelle

finanzcheck24.de

Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

§ 34 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.

§ 34 (1) ArbnErfG → Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit
Bestimmt, dass die Schiedsstelle ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst.

§ 34 (2) ArbnErfG → Erstellung des Einigungsvorschlags
Verpflichtet die Schiedsstelle, den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen und diesen zuzustellen.

§ 34 (3) ArbnErfG → Annahme des Einigungsvorschlags
Regelt, dass der Einigungsvorschlag als angenommen gilt, wenn kein Widerspruch eingeht.

§ 34 (4) ArbnErfG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.

§ 34 (5) ArbnErfG → Beschwerde gegen die Entscheidung
Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Schiedsstelle.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.

arbeitnehmererfinderrecht/einigungsvorschlag_der_schiedsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1