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§ 34 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.
§ 34 (1) ArbnErfG → Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit
Bestimmt, dass die Schiedsstelle ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst.
§ 34 (2) ArbnErfG → Erstellung des Einigungsvorschlags
Verpflichtet die Schiedsstelle, den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen und diesen zuzustellen.
§ 34 (3) ArbnErfG → Annahme des Einigungsvorschlags
Regelt, dass der Einigungsvorschlag als angenommen gilt, wenn kein Widerspruch eingeht.
§ 34 (4) ArbnErfG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.
§ 34 (5) ArbnErfG → Beschwerde gegen die Entscheidung
Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Schiedsstelle.
ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.
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