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§ 34 (5) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Schiedsstelle.
Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht statt.
§ 34 ArbnErfG → Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
Regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.
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