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§ 6 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass die Inanspruchnahme als erklärt gilt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten freigibt.
Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
§ 6 ArbnErfG → Inanspruchnahme
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nehmen kann.
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