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arbeitnehmererfinderrecht:anwendungsbereich_des_arbeitnehmererfindergesetzes

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Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes

§ 1 ArbnErfG

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/anwendungsbereich_des_arbeitnehmererfindergesetzes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1