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Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.
ArbnErfG, Dritter Abschnitt → Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im öffentlichen Dienst
Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, einschließlich Beamten und Soldaten.
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