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arbeitnehmererfinderrecht:beamte

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Beamte

§ 41 ArbNErfG

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

siehe auch

ArbnErfG, Dritter Abschnitt → Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im öffentlichen Dienst
Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, einschließlich Beamten und Soldaten.

arbeitnehmererfinderrecht/beamte.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1