Wettbewerbshandlung (§ 2 I Nr. 1 UWG)

§ 2 (1) Nr. 1 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;

In der Absicht zu handeln, den Absatz der Dienstleistungen zu fördern braucht nicht die einzige und auch nicht die wesentliche Zielsetzung des Handelns zu sein. Vielmehr genügt es, dass diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt.1)

Handlung eines Wirtschaftsunternehmens

Bei der Handlung eines Wirtschaftsunternehmens, die objektiv geeignet ist, seinen Absatz oder Bezug zu fördern, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Absicht.2)

Wettbewerbsverhältnis

Handlung zum Nachteil eines anderen Unternehmens

Das neue Recht kennt das Erfordernis, dass zum Nachteil eines anderen Unternehmens gehandelt werden muss, nicht mehr.3)

siehe auch

1)
st. Rspr.; BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 87/04 - Irreführender Kontoauszug
2)
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 87/04 - Irreführender Kontoauszug; m.V.a. BGH GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 801 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog, m.w.N.
3)
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 87/04 - Irreführender Kontoauszug; m.V.a. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.4 i.V. mit Köhler aaO § 2 UWG Rdn. 2.48; MünchKomm.UWG/ Veil, § 2 Rdn. 21; Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rdn. 32