Preisangabenpflicht

Artikel 3 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei den Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen fest, um eine bessere Verbraucherinformation und einen erleichterten Preisvergleich zu gewährleisten.

Artikel 3 (1) Richtlinie 98/6/EG → Verkaufspreis und Preis je Maßeinheit
Erfordert die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei den Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen, es sei denn, der Preis je Maßeinheit ist mit dem Verkaufspreis identisch.

Artikel 3 (2) Richtlinie 98/6/EG → Ausnahmen von der Preisangabenpflicht
Erlaubt den Mitgliedstaaten, die Preisangabenpflicht auf bestimmte Erzeugnisse nicht anzuwenden, wie bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse oder bei Versteigerungen.

Artikel 3 (3) Richtlinie 98/6/EG → Lose angebotene Erzeugnisse
Bestimmt, dass bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben ist.

Artikel 3 (4) Richtlinie 98/6/EG → Werbung und Preisangaben
Verlangt, dass bei jeglicher Werbung, die den Verkaufspreis nennt, auch der Preis je Maßeinheit angegeben wird, vorbehaltlich des Artikels 5.

siehe auch

Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenrichtlinie
Regelt den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, um eine bessere Verbraucherinformation und einen erleichterten Preisvergleich zu gewährleisten.