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wettbewerbsrecht:werbung_und_preisangaben

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Werbung und Preisangaben

Artikel 3 (4) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) verlangt, dass bei jeglicher Werbung, die den Verkaufspreis nennt, auch der Preis je Maßeinheit angegeben wird, vorbehaltlich des Artikels 5.

Artikel 3 (4) Richtlinie 98/6/EG

Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.

siehe auch

Artikel 3 Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenpflicht
Legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit fest.

wettbewerbsrecht/werbung_und_preisangaben.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 10:01 von mfreund