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wettbewerbsrecht:verkaufspreis_und_preis_je_masseinheit

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Verkaufspreis und Preis je Maßeinheit

Artikel 3 (1) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) erfordert die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei den Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen, es sei denn, der Preis je Maßeinheit ist mit dem Verkaufspreis identisch.

Artikel 3 (1) Richtlinie 98/6/EG

Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5 gelten. Der Preis je Maßeinheit muss nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.

Nach Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG ist in der Werbung für die in Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG bezeichneten Erzeugnisse, das heißt für Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis anzugeben, wenn die Werbung - wie im Streitfall - vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen.1)

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei den in Art. 1 dieser Richtlinie bezeichneten Erzeugnissen, das heißt bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis und der Preis je Maß einheit anzugeben. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG sieht vor, dass bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Art. 1 dieser Richtlinie genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 dieser Richtlinie auch der Preis je Maßeinheit anzugeben ist. Erzeugnisse werden Verbrauchern von Händlern im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG angeboten, wenn die Werbung vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen.2)

siehe auch

Artikel 3 Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenpflicht
Legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit fest.

1)
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III; m.V.a. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 Rn. 28 bis 30 = WRP 2016, 1096 - Citroën Commerce
2)
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZR 49/24 - Bearbeitungspauschale; m.V.a. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 28 bis 30] = WRP 2016, 1096 - Citroën Commerce
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