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Artikel 3 (1) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) erfordert die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei den Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen, es sei denn, der Preis je Maßeinheit ist mit dem Verkaufspreis identisch.
Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5 gelten. Der Preis je Maßeinheit muss nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.
Nach Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG ist in der Werbung für die in Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG bezeichneten Erzeugnisse, das heißt für Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis anzugeben, wenn die Werbung - wie im Streitfall - vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen.1)
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei den in Art. 1 dieser Richtlinie bezeichneten Erzeugnissen, das heißt bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis und der Preis je Maß einheit anzugeben. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG sieht vor, dass bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Art. 1 dieser Richtlinie genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 dieser Richtlinie auch der Preis je Maßeinheit anzugeben ist. Erzeugnisse werden Verbrauchern von Händlern im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG angeboten, wenn die Werbung vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen.2)
Artikel 3 Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenpflicht
Legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit fest.
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