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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:lose_angebotene_erzeugnisse

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Lose angebotene Erzeugnisse

Artikel 3 (3) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) bestimmt, dass bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben ist.

Artikel 3 (3) Richtlinie 98/6/EG

Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.

siehe auch

Artikel 3 Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenpflicht
Legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit fest.

wettbewerbsrecht/lose_angebotene_erzeugnisse.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 10:01 von mfreund