Der Beseitigungsanspruch nach § 8 (1) S. 1 UWG ist ein Anspruch im Wettbewerbsrecht, der darauf abzielt, einen bestehenden wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen.
Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Beseitigungsanspruch entsteht, wenn eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Der Anspruch richtet sich gegen den Störer und verlangt, dass dieser Maßnahmen ergreift, um den unzulässigen Zustand zu beenden. Der Beseitigungsanspruch dient dem Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern und zielt darauf ab, den fairen Wettbewerb wiederherzustellen.
§ 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG → Beseitigungsanspruch
§ 8 (1) S. 1 2. Alt. UWG → Unterlassungsanspruch
§ 8 (1) S. 2 UWG → Erstbegehungsgefahr
§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
§ 8 (3) UWG → Klagebefugnis
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
§ 8 (5) UWG → Unterlassungsklagengesetz
Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher voraus, dass eine bereits in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert.1) Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind.2)
Vom Nachweis eines Verschuldens des Verletzers oder einer Wiederholungsgefahr ist der Beseitigungsanspruch unabhängig.3)
Als Rechtsfolge kann der Beseitigungsanspruch alle Maßnahmen umfassen, die zur Beseitigung der fortwirkenden Störung geeignet und erforderlich sind.4)
Es können jedoch nur Maßnahmen verlangt werden, die verhältnismäßig im engeren Sinn zu dem angestrebten Erfolg sind.5)
Die Auswahl zwischen mehreren danach in Betracht kommenden Beseitigungshandlungen bleibt dem Schuldner überlassen.6)
Zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können.7) Voraussetzung für das Bestehen eines (unselbständigen) Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist aber, dass der Hauptanspruch, der mit der Auskunftserteilung vorbereitet und durchgesetzt werden soll, grundsätzlich besteht.8)
Bei den Ansprüchen auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG) und Beseitigung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG) handelt es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, bestehen jedoch beide Ansprüche nebeneinander. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen. Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.9)
Der Beseitigungsanspruch setzt nicht nur voraus, dass der durch die Verletzungshandlung hervorgerufene Störungszustand fortbesteht. Er steht unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und setzt daher außerdem voraus, dass die erstrebte Maßnahme zur Beseitigung des andauernden Störungszustands geboten erscheint.10)
Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, muss zwar grundsätzlich im Erkenntnisverfahren und kann nicht im Vollstreckungsverfahren erfolgen11). Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig die Verpflichtung zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, ist eine solche Prüfung im Erkenntnisverfahren allerdings entbehrlich, wenn der Schuldner nicht geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind. In einem solchen Fall kann die Prüfung, ob die fraglichen Handlungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben.12)
Auch der Antrag, mit dem ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht wird, unterliegt diesem Gebot hinreichender Bestimmtheit [→ Bestimmtheit des Klageantrags]. Die im materiellen Recht wurzelnde Freiheit des Schuldners zu entscheiden, wie er den Störungszustand beseitigt, ist allerdings zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Antragsfassung dürfen nicht dazu führen, dass das Wahlrecht des Schuldners über die Art und Weise der Störungsbeseitigung eingeschränkt wird.13)
Wird mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch eine Zahlung verlangt, ist der darauf gerichtete Klageantrag im Regelfall zu unbestimmt, wenn darin der oder die Zahlungsempfänger und der (jeweils) zu zahlende Betrag nicht genannt werden.14)
Der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung von durch unlauteres Verhalten einbehaltenen Geldbeträgen an betroffene Verbraucher umfasst [→ Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs bei Verbraucherforderungen]. Dies steht im Einklang mit dem bestehenden System des kollektiven Rechtsschutzes, das durch den Gewinnabschöpfungsanspruch und die Abhilfeklage geregelt wird. Der Gesetzgeber hat bereits Mechanismen wie die Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG und die im Jahr 2023 eingeführte Abhilfeklage vorgesehen, um Streuschäden zu adressieren und kollektive Ansprüche zu bündeln. Ein verschuldensunabhängiger Rückzahlungsanspruch würde diese Systematik unterlaufen und ist daher nicht geboten.