Artikel 2 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG]) definiert die zentralen Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse wesentlich sind.
Artikel 2 (a) Richtlinie 98/6/EG → Verkaufspreis
Definiert den Verkaufspreis als den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.
Artikel 2 (b) Richtlinie 98/6/EG → Preis je Maßeinheit
Definiert den Preis je Maßeinheit als den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für eine bestimmte Mengeneinheit des Erzeugnisses.
Artikel 2 (c) Richtlinie 98/6/EG → In losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse
Bezeichnet Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.
Artikel 2 (d) Richtlinie 98/6/EG → Händler
Definiert Händler als jede natürliche oder juristische Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft oder zum Verkauf anbietet.
Artikel 2 (e) Richtlinie 98/6/EG → Verbraucher (Preisangabenrichtlinie)
Definiert Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen.
Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenrichtlinie
Regelt den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, um eine bessere Verbraucherinformation und einen erleichterten Preisvergleich zu gewährleisten.