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wettbewerbsrecht:verbraucher_preisangabenrichtlinie

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Verbraucher

Artikel 2 (e) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG]) definiert Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

Artikel 2 (e) Richtlinie 98/6/EG

„Verbraucher“ bezeichnet jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

siehe auch

Artikel 2 Richtlinie 98/6/EG → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Verkaufspreis“, „Preis je Maßeinheit“, „Händler“ und „Verbraucher“.

wettbewerbsrecht/verbraucher_preisangabenrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:58 von mfreund