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Artikel 2 (e) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG]) definiert Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen.
„Verbraucher“ bezeichnet jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen.
Artikel 2 Richtlinie 98/6/EG → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Verkaufspreis“, „Preis je Maßeinheit“, „Händler“ und „Verbraucher“.
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