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wettbewerbsrecht:in_losem_zustand_zum_verkauf_angebotene_erzeugnisse

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In losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse

Artikel 2 (c) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG]) bezeichnet Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.

Artikel 2 (c) Richtlinie 98/6/EG

„In losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.

siehe auch

Artikel 2 Richtlinie 98/6/EG → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Verkaufspreis“, „Preis je Maßeinheit“, „Händler“ und „Verbraucher“.

wettbewerbsrecht/in_losem_zustand_zum_verkauf_angebotene_erzeugnisse.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:57 von mfreund