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Artikel 2 (c) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG]) bezeichnet Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.
„In losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.
Artikel 2 Richtlinie 98/6/EG → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Verkaufspreis“, „Preis je Maßeinheit“, „Händler“ und „Verbraucher“.
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