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wettbewerbsrecht:preis_je_masseinheit

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Preis je Maßeinheit

Artikel 2 (b) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG]) definiert den Preis je Maßeinheit als den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für eine bestimmte Mengeneinheit des Erzeugnisses.

Artikel 2 (b) Richtlinie 98/6/EG

„Preis je Maßeinheit“ bezeichnet den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist.

siehe auch

Artikel 2 Richtlinie 98/6/EG → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Verkaufspreis“, „Preis je Maßeinheit“, „Händler“ und „Verbraucher“.

wettbewerbsrecht/preis_je_masseinheit.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:57 von mfreund