§ 387 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.
§ 387 (1) ZPO → Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung
Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.
§ 387 (2) ZPO → Keine Anwaltsvertretungspflicht für Zeugen
Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
§ 387 (3) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil
Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Vorschriften über den Zeugenbeweis, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Vernehmung und der Rechte und Pflichten von Zeugen im Zivilprozess.