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§ 71 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass gegen das Zwischenurteil sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.
Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
§ 71 ZPO → Zwischenstreit über Nebenintervention
Regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.
§ 387 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht eine sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil.
Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
§ 387 ZPO → Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.
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