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verfahrensrecht:keine_anwaltsvertretungspflicht_fuer_zeugen

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Keine Anwaltsvertretungspflicht für Zeugen

§ 387 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass der Zeuge nicht verpflichtet ist, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

§ 387 (2) ZPO

Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

siehe auch

§ 387 ZPO → Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.

verfahrensrecht/keine_anwaltsvertretungspflicht_fuer_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:08 von 127.0.0.1