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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_rechtmaessigkeit_der_weigerung

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Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung

§ 387 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass über die Rechtmäßigkeit der Weigerung von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden wird.

§ 387 (1) ZPO

Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

siehe auch

§ 387 ZPO → Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_rechtmaessigkeit_der_weigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:08 von 127.0.0.1