Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 71 (1) ZPO

Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

§ 71 (2) ZPO

Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

§ 71 (3) ZPO

Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

siehe auch

Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 71 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.

§ 71 (1) ZPO → Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention
Beschreibt, dass über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach mündlicher Verhandlung entschieden wird und der Nebenintervenient zuzulassen ist, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

§ 71 (2) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil
Regelt, dass gegen das Zwischenurteil sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.

§ 71 (3) ZPO → Zuziehung des Intervenienten im Hauptverfahren
Bestimmt, dass der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen wird, solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 → Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Dritte in einen bestehenden Rechtsstreit eingreifen oder diesem beitreten können, einschließlich der Nebenintervention und der Streitverkündung.