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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_den_antrag_auf_zurueckweisung_einer_nebenintervention

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Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention

§ 71 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach mündlicher Verhandlung entschieden wird und der Nebenintervenient zuzulassen ist, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

§ 71 (1) ZPO

Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

siehe auch

§ 71 ZPO → Zwischenstreit über Nebenintervention
Regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_den_antrag_auf_zurueckweisung_einer_nebenintervention.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:26 von 127.0.0.1