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verfahrensrecht:zuziehung_des_intervenienten_im_hauptverfahren

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Zuziehung des Intervenienten im Hauptverfahren

§ 71 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen wird, solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist.

§ 71 (3) ZPO

Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

siehe auch

§ 71 ZPO → Zwischenstreit über Nebenintervention
Regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.

verfahrensrecht/zuziehung_des_intervenienten_im_hauptverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:26 von 127.0.0.1