§ 858 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.
§ 858 (1) ZPO → Allgemeine Abweichungen bei der Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart gelten die allgemeinen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen.
§ 858 (2) ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Bestimmt das Amtsgericht, bei dem das Schiffsregister geführt wird, als zuständiges Vollstreckungsgericht.
§ 858 (3) ZPO → Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister
Erfordert die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister und regelt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses.
§ 858 (4) ZPO → Verwertung der gepfändeten Schiffspart
Beschreibt die Verwertung der gepfändeten Schiffspart durch Veräußerung und die Anforderungen an den Schiffsregisterauszug.
§ 858 (5) ZPO → Verteilung des Erlöses bei belasteter Schiffspart
Regelt die Hinterlegung und Verteilung des Erlöses, wenn die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Schiffe und Schiffsbauwerke, sowie die Verteilung des Erlöses bei belasteten Vermögensgegenständen.