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§ 858 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften bei der Zwangsvollstreckung in die Schiffspart.
Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.
§ 858 ZPO → Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.
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