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verfahrensrecht:allgemeine_abweichungen_bei_der_zwangsvollstreckung_in_schiffspart

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Allgemeine Abweichungen bei der Zwangsvollstreckung in Schiffspart

§ 858 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften bei der Zwangsvollstreckung in die Schiffspart.

§ 858 (1) ZPO

Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.

siehe auch

§ 858 ZPO → Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.

verfahrensrecht/allgemeine_abweichungen_bei_der_zwangsvollstreckung_in_schiffspart.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:42 von 127.0.0.1