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verfahrensrecht:verwertung_der_gepfaendeten_schiffspart

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Verwertung der gepfändeten Schiffspart

§ 858 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verwertung der gepfändeten Schiffspart.

§ 858 (4) ZPO

Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.

siehe auch

§ 858 ZPO → Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.

verfahrensrecht/verwertung_der_gepfaendeten_schiffspart.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:42 von 127.0.0.1