§ 193 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.
§ 193 (1) ZPO → Übermittlung von Schriftstücken an den Gerichtsvollzieher
Legt fest, dass die Partei das zuzustellende Dokument entweder in Papierform mit Abschriften oder als elektronisches Dokument übermitteln muss.
§ 193 (2) ZPO → Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Beschreibt, wie der Gerichtsvollzieher die Zustellung auf der Urschrift oder einem entsprechenden Formular beurkundet.
§ 193 (3) ZPO → Vermerk des Zustellungstags
Regelt, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem Schriftstück vermerkt.
§ 193 (4) ZPO → Übermittlung der Zustellungsurkunde
Bestimmt, dass die Zustellungsurkunde der Partei zu übermitteln ist, für die zugestellt wurde.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.