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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:uebermittlung_der_zustellungsurkunde

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Übermittlung der Zustellungsurkunde

§ 193 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zustellungsurkunde der Partei zu übermitteln ist, für die zugestellt wurde.

§ 193 (4) ZPO

Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.

siehe auch

§ 193 ZPO → Zustellung von Schriftstücken
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.

verfahrensrecht/uebermittlung_der_zustellungsurkunde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:43 von 127.0.0.1