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verfahrensrecht:beurkundung_der_zustellung_durch_den_gerichtsvollzieher

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Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

§ 193 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie der Gerichtsvollzieher die Zustellung auf der Urschrift oder einem entsprechenden Formular beurkundet.

§ 193 (2) ZPO

Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.

siehe auch

§ 193 ZPO → Zustellung von Schriftstücken
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.

verfahrensrecht/beurkundung_der_zustellung_durch_den_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:43 von 127.0.0.1