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§ 193 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem Schriftstück vermerkt.
Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
§ 193 ZPO → Zustellung von Schriftstücken
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.
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