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verfahrensrecht:vermerk_des_zustellungstags

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Vermerk des Zustellungstags

§ 193 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem Schriftstück vermerkt.

§ 193 (3) ZPO

Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.

siehe auch

§ 193 ZPO → Zustellung von Schriftstücken
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.

verfahrensrecht/vermerk_des_zustellungstags.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:43 von 127.0.0.1