Zustellung an Vertreter

§ 170 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.

§ 170 (1) ZPO → Zustellung an gesetzlichen Vertreter nicht prozessfähiger Personen
Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

§ 170 (2) ZPO → Zustellung an den Leiter bei juristischen Personen
Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

§ 170 (3) ZPO → Zustellung bei mehreren Vertretern oder Leitern
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.