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verfahrensrecht:zustellung_an_den_leiter_bei_juristischen_personen

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Zustellung an den Leiter bei juristischen Personen

§ 170 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bei juristischen Personen die Zustellung an den Leiter ausreichend ist.

§ 170 (2) ZPO

Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

siehe auch

§ 170 ZPO → Zustellung an Vertreter
Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.

verfahrensrecht/zustellung_an_den_leiter_bei_juristischen_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:07 von 127.0.0.1