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§ 170 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bei juristischen Personen die Zustellung an den Leiter ausreichend ist.
Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
§ 170 ZPO → Zustellung an Vertreter
Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.
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