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verfahrensrecht:zustellung_an_gesetzlichen_vertreter_nicht_prozessfaehiger_personen

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Zustellung an gesetzlichen Vertreter nicht prozessfähiger Personen

§ 170 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei nicht prozessfähigen Personen die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgen muss.

§ 170 (1) ZPO

Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

siehe auch

§ 170 ZPO → Zustellung an Vertreter
Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.

verfahrensrecht/zustellung_an_gesetzlichen_vertreter_nicht_prozessfaehiger_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:07 von 127.0.0.1