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§ 170 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern die Zustellung an einen von ihnen genügt.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
§ 170 ZPO → Zustellung an Vertreter
Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.
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