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verfahrensrecht:zustellung_bei_mehreren_vertretern_oder_leitern

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Zustellung bei mehreren Vertretern oder Leitern

§ 170 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern die Zustellung an einen von ihnen genügt.

§ 170 (3) ZPO

Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

siehe auch

§ 170 ZPO → Zustellung an Vertreter
Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.

verfahrensrecht/zustellung_bei_mehreren_vertretern_oder_leitern.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:07 von 127.0.0.1