Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen

Artikel 31 der Brüssel-Ia-Verordnung regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen und die Verfahrensweise bei mehreren zuständigen Gerichten.

Artikel 31 (1) → Unzuständigkeitserklärung bei mehreren zuständigen Gerichten
Bestimmt, dass sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären muss.

Artikel 31 (2) → Aussetzung des Verfahrens bei Gerichtsstandsvereinbarungen
Regelt die Aussetzung des Verfahrens, wenn ein Gericht gemäß einer Gerichtsstandsvereinbarung angerufen wird.

Artikel 31 (3) → Feststellung der Zuständigkeit durch das vereinbarte Gericht
Legt fest, dass sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats für unzuständig erklären, sobald das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit festgestellt hat.

Artikel 31 (4) → Ausnahmen bei bestimmten Streitigkeiten
Definiert die Ausnahmen für bestimmte Streitigkeiten, bei denen die Absätze 2 und 3 nicht gelten.

siehe auch

Kapitel II, Abschnitt 9 → Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.