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verfahrensrecht:ausnahmen_bei_bestimmten_streitigkeiten

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Ausnahmen bei bestimmten Streitigkeiten

Artikel 31 (4) der Brüssel-Ia-Verordnung definiert die Ausnahmen für bestimmte Streitigkeiten, bei denen die Absätze 2 und 3 nicht gelten.

Artikel 31 (4)

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Streitigkeiten, die in den Abschnitten 3, 4 oder 5 genannt werden, wenn der Kläger Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist und die Vereinbarung nach einer in den genannten Abschnitten enthaltenen Bestimmung nicht gültig ist.

siehe auch

Artikel 31 → Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen und die Verfahrensweise bei mehreren zuständigen Gerichten.

verfahrensrecht/ausnahmen_bei_bestimmten_streitigkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 08:55 von mfreund