Zulässigkeitsprüfung

§ 552 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeitsprüfung im Revisionsverfahren.

§ 552 (1) ZPO → Prüfung der Statthaftigkeit und Form der Revision
Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen, ob die Revision statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet wurde. Bei Mängeln wird die Revision als unzulässig verworfen.

§ 552 (2) ZPO → Entscheidung über die Zulässigkeit durch Beschluss
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision kann durch Beschluss ergehen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 5, Titel 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Zulässigkeitsprüfung und der möglichen Entscheidungen des Revisionsgerichts.

Zulässigkeitsprüfung

§ 589 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung einer Klage im Urkundenprozess.

§ 589 (1) ZPO → Prüfung der Statthaftigkeit und Form der Klage
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist erhoben wurde. Bei Mängeln ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

§ 589 (2) ZPO → Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung
Die Tatsachen, die belegen, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben wurde, müssen glaubhaft gemacht werden.

siehe auch

ZPO, Buch 5, Abschnitt 1 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Urkunden- und Wechselprozesse, einschließlich der Anforderungen an die Klageerhebung und die Beweisführung durch Urkunden.