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verfahrensrecht:pruefung_der_statthaftigkeit_und_form_der_klage

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Prüfung der Statthaftigkeit und Form der Klage

§ 589 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht von Amts wegen die Statthaftigkeit und die formelle Richtigkeit der Klage prüft.

§ 589 (1) ZPO

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

siehe auch

§ 589 ZPO → Zulässigkeitsprüfung
Beschreibt die Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung einer Klage im Urkundenprozess.

verfahrensrecht/pruefung_der_statthaftigkeit_und_form_der_klage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:30 von 127.0.0.1