§ 389 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren bei Zeugnisverweigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter.
§ 389 (1) ZPO → Protokollierung der Erklärungen bei Zeugnisverweigerung
Erklärt, dass die Erklärungen des Zeugen und der Parteien in das Protokoll aufzunehmen sind, wenn die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgt.
§ 389 (2) ZPO → Ladung zur mündlichen Verhandlung bei Zeugnisverweigerung
Regelt die Ladung des Zeugen und der Parteien zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht von Amts wegen.
§ 389 (3) ZPO → Berichterstattung und Erörterung bei Zeugnisverweigerung
Beschreibt die Berichterstattung durch ein Mitglied des Prozessgerichts und die Möglichkeit der Parteien und des Zeugen, ihre Anträge zu begründen, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beweisführung durch Zeugen, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Beweisaufnahme und der Rechte und Pflichten von Zeugen und Parteien.