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§ 389 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Erklärungen des Zeugen und der Parteien in das Protokoll aufzunehmen sind, wenn die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgt.
Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
§ 389 ZPO → Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Regelt das Verfahren bei Zeugnisverweigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter.
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