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verfahrensrecht:berichterstattung_und_eroerterung_bei_zeugnisverweigerung

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Berichterstattung und Erörterung bei Zeugnisverweigerung

§ 389 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Berichterstattung durch ein Mitglied des Prozessgerichts und die Möglichkeit der Parteien und des Zeugen, ihre Anträge zu begründen, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen.

§ 389 (3) ZPO

Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.

siehe auch

§ 389 ZPO → Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Regelt das Verfahren bei Zeugnisverweigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter.

verfahrensrecht/berichterstattung_und_eroerterung_bei_zeugnisverweigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:08 von 127.0.0.1