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verfahrensrecht:ladung_zur_muendlichen_verhandlung_bei_zeugnisverweigerung

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Ladung zur mündlichen Verhandlung bei Zeugnisverweigerung

§ 389 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ladung des Zeugen und der Parteien zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht von Amts wegen.

§ 389 (2) ZPO

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.

siehe auch

§ 389 ZPO → Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Regelt das Verfahren bei Zeugnisverweigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter.

verfahrensrecht/ladung_zur_muendlichen_verhandlung_bei_zeugnisverweigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:08 von 127.0.0.1