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§ 389 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ladung des Zeugen und der Parteien zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht von Amts wegen.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.
§ 389 ZPO → Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Regelt das Verfahren bei Zeugnisverweigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter.
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