§ 802k der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht.
§ 802k (1) ZPO → Verwaltung und Löschung von Vermögensverzeichnissen
Beschreibt die landesweite Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form und deren Löschung nach zwei Jahren oder bei Eingang eines neuen Verzeichnisses.
§ 802k (2) ZPO → Zugriff auf Vermögensverzeichnisse durch Gerichtsvollzieher und Behörden
Regelt den Zugriff von Gerichtsvollziehern und bestimmten Behörden auf die Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken.
§ 802k (3) ZPO → Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts
Ermächtigt die Landesregierungen, das zentrale Vollstreckungsgericht zu bestimmen und andere Stellen mit der Datenverarbeitung zu beauftragen.
§ 802k (4) ZPO → Regelungen zur Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, die Verwaltung und Einsichtnahme der Vermögensverzeichnisse durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 802k (5) ZPO → Auskunftsrechte und Datenschutz bei Vermögensverzeichnissen
Regelt die Auskunftsrechte betroffener Personen und den Datenschutz in Bezug auf die Vermögensverzeichnisse.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren, die bei der Vollstreckung von Geldforderungen zu beachten sind.