§ 816 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.
§ 816 (1) ZPO → Fristen für die Versteigerung gepfändeter Sachen
Die Versteigerung darf nicht vor Ablauf einer Woche seit der Pfändung geschehen, es sei denn, Gläubiger und Schuldner einigen sich auf eine frühere Versteigerung oder diese ist erforderlich, um Wertverringerung oder hohe Aufbewahrungskosten zu vermeiden.
§ 816 (2) ZPO → Ort der Versteigerung
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde der Pfändung oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern keine andere Einigung besteht.
§ 816 (3) ZPO → Bekanntmachung der Versteigerung
Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 816 (4) ZPO → Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Versteigerung gelten bestimmte Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 816 (5) ZPO → Versteigerung im Internet
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Versteigerung und Verwertung
Regelt die Versteigerung und Verwertung gepfändeter Gegenstände, einschließlich der Bestimmungen zu Zeit, Ort und Verfahren der Versteigerung sowie der Bekanntmachung und der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.